Allgemeine Geschäftsbedingungen der VANderlust GmbH
1. Präambel
Wir lieben alle Menschen gleich. Um jedoch die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die nachfolgend angeführten AGB‘s regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem jeweiligen Fahrzeughalter (Vermieter) und deren Vertragspartner (Mieter), die auf dieser Grundlage ein Mietfahrzeug aus dem Angebot der VANderlust GmbH buchen und nutzen. Die VANderlust GmbH tritt dabei lediglich als Vermittler und Ansprechpartner für den Kunden auf. Alle Unternehmen haften selbstständig für Ihre Geschäfte.
2. Allgemein
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Vermietung aller Fahrzeugklassen, insbesondere Campingbussen, Kastenwägen od. Wohnmobilen sowie von Sport-, Camping- und sonstigem Zubehör.
Der Vermieter stellt lediglich das Fahrzeug für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung, der Vermieter schuldet keine Reiseleistung. Es obliegt einzig dem Mieter, wie das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich eingeset
3. Vertragsinhalt
3.1 Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Republik Österreich zur Anwendung kommt, sofern die Fahrzeugübergabe bzw. die Buchung an einem österreichischen Standort erfolgt.
Die für das Zustandekommen maßgeblichen Dokumente sind der Mietvertrag, die Buchungsbestätigung, das Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der VANderlust GmbH.
3.2 Ein Mietobjekt kann online über die Website www.vanderlust.at mittels „Opt-in“-Verfahren gebucht werden. Mit der verbindlichen Buchung eines Mietobjektes durch den Mieter kommt ein gültiges Angebot seitens des Mieters zustande. Der Mieter ist verpflichtet, die im Bestellformular vorgesehenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Vertragsabschluss wird erst wirksam, wenn die Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Vermieter schriftlich, postalisch oder in elektronischer Form an den Mieter übermittelt wird.
Der Vermieter ist berechtigt, im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit, den Mietvertrag abzulehnen.
3.3 Preiskalkulationen durch den Vermieter und Anfragen des Mieters sind unverbindlich. Erst mit der schriftlichen Bestätigung (Mietvertrag) und der beidseitigen Unterfertigung ist der Vertrag rechtsgültig.
Kann der Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, das mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret vereinbarte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter nicht zur Verfügung stellen, so hat der Vermieter das Recht, einen adäquaten Ersatzwagen zum aktuellen Mietzins zur Verfügung zu stellen. Weicht bei dem zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug die Ausstattung, durch eine Minderausstattung, gegenüber dem eigentlich vertragsgegenständlichen Fahrzeug ab, so erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Mit der Unterschrift des Mieters auf dem Übergabeprotokoll für das Ersatzfahrzeug akzeptiert der Mieter, dass er das Ersatzfahrzeug als gleichwertig anerkennt und in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die VANderlust GmbH mehr möglich sind.
3.4 Alle Fahrzeuge werden mit den dafür erforderlichen Dokumenten, einem Fahrzeugschlüssel, einem Europäischen Unfallbericht, der kleinen Internationalen Versicherungskarte (IVK) und vier Pannenwesten vermietet. Die integrierte, kostenlose Grundausstattung kann zwischen den Fahrzeugen – auch modellabhängig – variieren. Nähere Angaben dazu sind auf der Website aufgelistet. Bei Fahrzeugen mit integriertem Wassersystem, werden die Fahrzeuge immer entleert übergeben. Das betrifft sowohl den Frisch- als auch den Grauwassertank und bei Vorhandensein einer Toilettenkassette auch diese.
Je nach Fahrzeug sind individuelle Zusatzausstattungen vorhanden. Optional kann gegen einen Aufpreis auch weiteres Zubehör hinzugebucht werden.
Sämtliche Fahrzeuge werden mit vollen Tanks (Treibstoff/AdBlue) übergeben – sofern im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vermerkt wurde. Das Fahrzeug muss – wie im Übergabeprotokoll vermerkt – mit der gleichen Menge an Treibstoff/AdBlue zurückgegeben werden (siehe auch Artikel 4.3).
3.5 Für Vertragsabschlüsse, die im Fernabsatz geschlossen wurden, besteht gem. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, aufgrund der darin angeführten Ausnahme, kein gesetzliches Rücktrittsrecht des Mieters für den gegenständlichen Geschäftsfall.
4. Miete
4.1 Preise
Es gelten die Preise, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf www.vanderlust.at veröffentlicht wurden. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive 20% Mehrwertsteuer.
4.2 Mietzeitraum
Der Mietzeitraum erstreckt sich vom Übergabezeitpunkt bis zur Rückgabe des Fahrzeuges, welcher bei Buchung festgehalten wird. Der Mietpreis wird immer pro Nacht berechnet. Die regulären Abholzeiten sind zw. 14h und 16h am Tag des Mietbeginns und die Rückgabe zw. 9h und 11h am Mietende. Das genaue Zeitfenster wird immer vom Vermieter bestimmt und kann zwischen den Standorten variieren. Wünsche des Mieters zum Abhol- und Rückgabezeitpunkt können nach Ermessen des Vermieters gesondert getroffen werden. Wir bemühen uns stets, so gut es geht, Wünsche der Mieter zu berücksichtigen. Aus logistischen und zeitlichen Gründen ist dies jedoch nicht immer möglich. Eine frühere od. spätere Abholung/Rückgabe kann je nach Verfügbarkeit aber gegen einen Aufpreis vorab mit gebucht werden (siehe auch Artikel 9.2)
Die Mindestmietdauer beträgt 3 Nächte. Vereinbarungen über eine kürzere Mietdauer können nur schriftlich und nach Ermessen des Vermieters getroffen werden.
Der Mietvertrag kann nicht ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters verlängert werden.
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag und Buchungsbestätigung vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 1114 ABGB findet keine Anwendung – auch nicht sinngemäß.
4.3 Übernahme und Rückgabe
Bei Übergabe des Mietfahrzeuges erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Dem Mieter werden vor Abholung eine Checkliste und ggf. auch Schulungsvideos zum Fahrzeug per Mail übermittelt. Die Kosten der Fahrzeugeinschulung und die Übergabeformalitäten, sowie die Abwicklung der Rücknahme des Mietfahrzeuges sind mit der einmaligen Servicepauschale abgedeckt.
Bei Übernahme, als auch bei Rückgabe wird vom Vermieter, gemeinsam mit dem Mieter ein Übernahme- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig ausgefüllt und von beiden Seiten unterschrieben.
Die Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeuges erfolgt an dem im Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung vereinbarten Standort und Uhrzeit. Das Mietfahrzeug muss pünktlich – zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitraumes – übernommen bzw. zurückgegeben werden. Wird das gemietete Fahrzeug verspätet abgeholt od. zurückgegeben, so werden EUR 40,00 je angefangener Stunde (bis max. zum Dreifachen der durchschnittlichen Miete) an den Mieter verrechnet. Wird durch eine verspätete Rückgabe eine Anschlussmiete verhindert, wird der entstandene Schaden (entgangener Gewinn) dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass dem Vermieter kein od. ein nur wesentlich geringerer Schaden dadurch entstanden ist.
Nach Ablauf der Mietzeit ist das Fahrzeug vom Mieter vollgetankt (Treibstoff/AdBlue) am vereinbarten Standort zurückzugeben. Wird ein Fahrzeug mit einem nur teilweise gefüllten Tank zurückgegeben, werden dem Mieter die Kosten für den Kraftstoff – zur Auffüllung des Tanks – inkl. einer Bearbeitungsgebühr über EUR 15,00 verrechnet und von der Kaution einbehalten. Es sei denn, der Treibstoff- und/oder der AdBlue-Tank waren zum Zeitpunkt der Übergabe – wie schriftlich festgehalten – nicht vollgetankt und entsprechen dem Übernahmeprotokoll. Für den AdBlue-Tank bieten wir dem Mieter jedoch an, diesen gegen eine kleine Pauschale von EUR 12,00 wieder zu befüllen (zahlbar bei Rückgabe).
Das Fahrzeug muss vom Mieter bei Rückgabe – wie übernommen – innen gereinigt (gekehrt, gesaugt, gewischt) und außen gewaschen zurückgegeben werden. Das Befahren einer Waschstraße ist seitens Hersteller ausschließlich nur für unsere Mercedes Marco Polo erlaubt. Anderen Fahrzeugen ist das Befahren von Waschstraßen/Boxen ausnahmslos untersagt. Für Schäden bei Missachtung wird keine Haftung übernommen. Es sei denn, es ist eine dafür speziell ausgestattete Einrichtung für Wohnmobile (mit Haftungsübernahme). Die Grundreinigung und Aufbereitung des Fahrzeuges, wird vom Vermieter übernommen. Starke Verunreinigungen im Innenraum (auf Pölstern, Verkleidungen o.ä.), sowie starke Verunreinigungen außen (z.B. Schlamm), werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß gereinigt (gekehrt, gesaugt, gewischt) übergeben, wird ein zusätzliches Reinigungsentgelt i.H.v. EUR 70,00 fällig, das wiederum von der Kaution einbehalten wird. Bei Nichtentleeren der WC-Kassette wird eine zusätzliche Gebühr i.H.v. EUR 90,00 in Rechnung gestellt.
In sämtlichen Mietfahrzeugen der VANderlust GmbH ist das Rauchen ausnahmslos untersagt. Wird das Rauchverbot missachtet, werden EUR 500,00 von der Kaution einbehalten, um den entstandenen Schaden zu kompensieren und das Fahrzeug professionell reinigen zu lassen. Für sämtliche eingetretene Schäden bei Missachtung haftet der Mieter uneingeschränkt des gebuchten Sorglos-Paketes (siehe auch Artikel 8.2)
Sämtliches, auch hinzugebuchtes Zubehör muss bei Rückgabe vollständig, gereinigt und unbeschädigt sein. Wird das gemietete Zubehör nicht ordnungsgemäß (vollständig, gereinigt und unbeschädigt) zurückgegeben, so werden dem Mieter die Wiederherstellungskosten des Zubehörs und eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 15,00 berechnet. Bei Verlust, Diebstahl oder Untergang des Zubehörs, hat der Mieter die vollständigen Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatz zu tragen (etwaig gebuchte Sorglos-Pakete befreien nicht von dieser Regelung).
Wird durch eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeuges oder des Zubehörs eine Anschlussmiete verhindert, wird der entstandene Schaden (entgangener Gewinn) dem Mieter berechnet (etwaig gebuchte Sorglos-Pakete befreien nicht von dieser Regelung).
4.4 Zusatzleistungen/Zubehör
Zusatzleistungen werden vom Vermieter lt. Preisliste angeboten. Diese können separat hinzugebucht werden und stellen keine Verpflichtung des Vermieters dar.
Der Vermieter wird sich aber stehts bemühen, sämtliche Zusatzwünsche zu erfüllen, behält sich jedoch das Recht vor, diese nicht zu erfüllen, wenn technische od. logistische Probleme auftreten. Die zusätzlichen Leistungen, selbst wenn diese unerfüllt bleiben, haben jedoch keine Auswirkung auf den geschlossenen Vertrag und deren Punkte.
Sämtliches Zubehör ist im Mietvertrag schriftlich zu vereinbaren. Ist die separat hinzugebuchte Zusatzausstattung im Anschluss nicht mehr gewünscht, erfolgt keine Rückerstattung.
Das Zubehör ist immer nur in einer begrenzten Anzahl – und somit nicht für alle Fahrzeuge gleichzeitig – verfügbar. Daher gibt es von Seite des Vermieters keine Garantie, dass zum gewünschten Mietzeitraum immer die gesamte Zusatzausstattung hinzugebucht werden kann. Hier gilt das Prinzip „First come, first served“. Die auf der Website abgelichteten Fotos stellen lediglich Symbolfotos dar und können daher von der tatsächlich vermieteten Zusatzausstattung zum Zeitpunkt der Anmiete abweichen.
4.5 In der Miete nicht enthalten
In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug anfallenden (Mehr)-Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, AdBlue, Ölverbrauch, Scheibenwaschmittel, Mehrverbrauch an Butan-/ Campinggas, Fähren-/ Mautgebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind allein durch den Mieter zu tragen.
4.6 Servicepauschale
Mit der Servicepauschale wird lediglich der zusätzliche Verwaltungsaufwand abgegolten. Dazu zählen u.a. die ausführliche Fahrzeugeinweisung, das Befüllen der Gasflaschen, die hygienische Innen- bzw. Endreinigung.
4.7 Sonderaktionen
Sonderaktionen (Sonderrabatte, Gewinnspiele, o.ä.) sind grundsätzlich nicht mit anderen Rabatten kombinierbar.
4.8 Bußgelder, Verkehrs- und sonstige Strafen
Sämtliche Strafgebühren oder Bußgelder während der Mietdauer gehen zu Lasten des Mieters. Die VANderlust GmbH verrechnet für die Bearbeitung der Strafmandate, Parktickets, Anonymverfügungen o.ä. eine Bearbeitungsgebühr i.H.v max. EUR 50,00 (je nach gewähltem Sorglos-Paket – siehe Artikel 8.2). Zudem werden – falls erforderlich – sämtliche Barauslagen (Übersetzungsarbeiten, Porto, Gebühren, o.ä.) dem Mieter verrechnet.
4.9 Kilometerbegrenzung
Die Fahrzeuge der VANderlust GmbH unterliegen keiner Kilometerbegrenzung, sofern kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Wird der Zweck der Vermietung angezweifelt und ist eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
5. Zahlung und Fristen
Bei Buchung über die Website www.vanderlust.at sind 50% des Gesamtmietpreises sofort und die restlichen 50% bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn fällig. Für Buchungen, die per Überweisung erfolgen, sind 50% des Gesamtmietpreises innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung bzw. der Zahlungsaufforderung an die VANderlust GmbH zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen unter 30 Tagen vor Reiseantritt ist eine Zahlung mittels Überweisung nicht möglich. Werden Zahlungen nicht innerhalb der Fristen geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, ab wann die Buchung endgültig storniert wird.
6. Kaution
Zwei Tage vor Fahrzeugabholung werden je nach Alter des jüngsten eingetragenen Lenkers und gewähltem Sorglos-Paket bis max. EUR 2.000,00 automatisch auf der vom Mieter angegebenen Kreditkarte reserviert. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Reservierung oder Abbuchung auf der angegebenen Kreditkarte – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, ist der Mieter verpflichtet, noch vor Fahrzeugabholung eine alternative Kreditkarte anzugeben, es zu überweisen od. notfalls auch bar zu hinterlegen.
Ohne Hinterlegung der Kaution, kann das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt werden.
Die Kaution dient als Sicherstellung für die Rückgabe des Fahrzeuges in einem unbeschädigten sowie gereinigten Zustand. Die Kaution wird ausschließlich über eine Kreditkarte, bar od. mittels Überweisung hinterlegt (Prepaid Karten und nicht personalisierte Karten werden nicht akzeptiert). Die Höhe der Kaution begrenzt jedoch nicht die Höhe des Anspruches gegenüber dem Mieter nach einem Schaden.
Die Kaution wird bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges an den Mieter innerhalb von 7 bis 14 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückbezahlt.
Die Rückzahlung der Kaution befreit den Mieter aber nicht von der Haftung versteckter Schäden oder Mängel, welche erst im Nachhinein vom Vermieter festgestellt werden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, versteckte Schäden oder Mängel, welche erst im Nachhinein entdeckt werden und dem Mieter zuordenbar sind, dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Nicht-Einhaltung der Zahlungsfristen bzw. Zahlung der Kaution, vom Mietvertrag jederzeit zurückzutreten.
Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die bei der Buchung angegebene Kreditkarte (bzw. die verwendete Kreditkarte zur Hinterlegung der Kaution) des Mieters im Schadensfall, bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe und sonstigen Vorfällen, für die der Mieter haftet, i.H.v. max. EUR 500,00, ohne dessen neuerlicher Zustimmung, zu belasten.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Buchung angegebene Kreditkarte zum Zeitpunkt der Fahrzeugmiete und mindestens einen Monat darüber hinaus gültig und eine Abbuchung über EUR 500,00 in dem oberhalb genannten Zeitraum jederzeit möglich ist.
Sollte die hinterlegte Kreditkarte zum Zeitpunkt der Fahrzeugmiete nicht mehr gültig sein, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
7. Stornierung
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, berechnen wir in jedem Fall folgende Stornokosten:
Bei Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1. Miettag fallen keine Stornokosten an.
Bei Stornierungen 59-31 Tage vor Mietbeginn sind 30% des gesamten Mietpreises fällig. Bei Stornierungen 30-15 Tage vor Mietbeginn sind 50% des gesamten Mietpreises fällig. Bei Stornierungen ab 14 Tage vor dem 1. Miettag muss der Gesamtmietpreis laut Buchungsbestätigung vollständig bezahlt werden. Der Gesamtmietpreis wird auch bei Nicht-Abholung vollständig in Rechnung gestellt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch Hinzubuchung der FlexVAN-Option, sich von der kompletten Stornogebühr zu befreien (siehe auch Artikel 8.3).
Wurde die Miete durch den Mieter ganz oder teilweise mit einem Storno-
oder Geschenkgutschein bezahlt, so schuldet der Vermieter lediglich einen Storno- oder Geschenkgutschein in Höhe des rückzuerstatten Betrages. Die Gültigkeit ab Ausstellungsdatum ist immer ein Jahr (siehe auch Artikel 7.1)
Wird das gemietete Fahrzeug vom Mieter vorzeitig zurückgegeben, ist dennoch der Gesamtmietpreis inkl. Zubehör laut Buchungsbestätigung zu bezahlen.
Gebuchtes Zubehör kann nicht separat von einer Buchung storniert werden.
Maßgeblich für die Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung. Eine Nichtabnahme/-abholung des Mietobjekts gilt ebenso als Stornierung.
7.1 Stornogutscheine
Stornogutscheine haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum.
- Für eine Stornierung, einer mit einem Stornogutschein bezahlten Buchung, gilt für den anschließend ausgestellten Stornogutschein das idente Ablaufdatum des ursprünglichen Stornogutscheines.
- Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
- Ein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis besteht nicht.
- Es gelten die AGB und Preise zum Zeitpunkt der neuen Buchung
- Ein Weiterverkauf od. eine Übertragung der Stornogutscheine ist nicht gestattet
7.2 Umbuchung
Hat der Mieter die kostenpflichtige FlexVAN-Option bei Abschluss des Mietvertrages nicht hinzugebucht, besteht die Möglichkeit zur Umbuchung auf einen anderen Mietzeitraum, sofern der Vermieter einer Umbuchung, gegen Zahlung einer fällig werdenden Umbuchungsgebühr, anbietet.
8. Versicherung & Pakete
Im Mietpreis ist immer eine Haftpflicht- u. Kaskoversicherung enthalten, deren Deckungsinhalte hingegen je nach gewünschtem und hinzugebuchtem Sorglos-Paket variieren können (siehe Artikel 8.1). Der Selbstbehalt pro Schadensereignis (Haftpflicht od. Kasko) beträgt max. EUR 2.000,00 – je nach Alter des jüngsten eingetragenen Fahrzeuglenkers, Deckung und gewähltem Sorglos-Paket (nach Artikel 8.2). Als junge Fahrer gelten alle eingetragenen Lenker unter 23 Jahren.
Sämtliche in diesem Abschnitt gewährten Deckungen unterliegen den zum Zeitpunkt der Anmiete geltenden Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Einschränkungen dazu siehe nachfolgendem Artikel 8.1 „Deckungsvarianten“.
8.1 Deckungsvarianten
8.1.1 Kasko „light“ (Bronze-Paket) Mitversicherung von:
- Haftpflichtversicherung VS 15 Mio inkl. Europaschutz
- Brand/Explosion
- Blitzschlag
- Erdrutsch od. Muren
- Felssturz od. Steinschlag
- Lawinen od. Schneedruck
- Hochwasser od. Überschwemmungen
- Sturm über 60km/h
- Hagel
- Dachlawinen
- Totaldiebstahl von versperrten Fahrzeugen (siehe Artikel 9.2 „Sorgfaltspflichten“)
- Kollision mit Haar- und Federwild
- Ersatzleistung nach Tierbissen ohne SB bis max. VS EUR 500,00
Für alle anderen o.a. mitversicherten Deckungen gilt eine Selbstbeteiligung (je nach Alter des Mieters/Fahrzeuglenkers) i.H.v. EUR 1.400,00 / EUR 2.000,00 als vereinbart.
8.1.2 Kasko „light“ (ab dem Silber-Paket) Mitversicherung von:
- Unfall (Eigenverschulden)
- Park- & Vandalismusschäden
- Rundumverglasung
mit einer Selbstbeteiligung je nach Alter (jüngster eingetragener Lenker) und gewähltem Sorglos-Paket i.H.v. EUR 700,00 / EUR 1.400,00 (Silber) bzw. EUR 350,00 / EUR 700,00 (Gold)
Bei Tausch der Rundumverglasung (Front-, Seiten-, Heckscheibe u. dem Schiebedach) gilt eine SB i.H.v. EUR 350,00 (Silber) / EUR 200,00 (Gold) als vereinbart.
Bei Reparatur der Rundumverglasung entfällt der jeweilige SB.
- Kleinglasschäden ohne SB
- Ersatzleistung nach Tierbissen ohne SB bis max. VS EUR 1.000,00
8.1.3 Bei der Platin-Kasko erweitert sich der Versicherungsschutz um:
- Reifen- und Felgenschutz
- Schutz bei grob fahrlässigem Verhalten lt. Artikel 8.1.4 – SB EUR 350,00 (zzgl. einer etwaigen Bearbeitungsgebühr)
- Interieur- / Exterieur-Schutz ohne SB*
- Schäden a. d. Markise u. am Aufstelldach mit einer SB i.H.v. EUR 500,00. Die max. Entschädigungsleistung ist mit EUR 1.500,00 begrenzt.
- Entfall der Selbstbeteiligung bei bereits genannten Risken der Kasko „light“ und Kasko „Plus“ (im Bronze-, Silber-/Gold-Paket)) ausgenommen davon sind Unfallschäden durch Eigenverschulden (Haftpflicht & Kasko) – SB 250,00
*Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind sämtliche Schäden durch Versengen und jene, die durch Tiere, Vorsatz, Fahrlässig-/ Böswilligkeit, Sabotage und sonstigen Obliegenheits-Verletzungen verursacht wurden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der letztgenannten Punkte trägt immer der Mieter.
Weiters nicht im Versicherungsschutz inkludiert sind Verlust, Diebstahl oder Untergang sämtlicher Zusatzausstattungen od. des mitgebuchten Zubehörs. In diesem Fall hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu informieren und die vollständigen Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatz (Zeitwert) zu tragen.
8.1.4 Definition „grob fahrlässiges Verhalten“ (Platin-Kasko):
- Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe od. -breite
- Auffüllen von Flüssigkeiten in falsche Behältnisse (Trinkwasser/Tank) – ausgenommen davon sind Personen- und Schäden an Dritte.
- Nicht od. falsch gesichertes Fahrzeug in abgestelltem Zustand
8.1.5 Sämtliche Schäden, die nicht von der Haftpflicht- od. Kaskoversicherung gedeckt werden bzw. einer Obliegenheitsverletzung unterliegen (z.B. durch fahrlässiges Verhalten, Drogen- oder Alkoholkonsum, nicht verkehrsgerechter Nutzung, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, falsche Sicherung der Ladung, Überladung oder nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Fahrzeuges o.ä.) werden ausnahmslos vom Mieter getragen. Wobei eine Haftung durch ein gewähltes Sorglos-Paket (lt. Artikel 8.2) ganz od. teilweise ausgeschlossen werden kann.
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Eigen- oder Fremdeinwirkung eingetreten sind, unbeschränkt – sofern keine Deckung der Haftpflicht- oder gewählten Kaskoversicherung gegeben ist. Soweit die Haftpflicht-/Kaskoversicherung od. das optional gewählte Sorglos-Paket greift, haftet der Mieter in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Mehrere Mieter haften immer als Gesamtschuldner. Für das im Fahrzeug mitgeführte persönliche Hab und Gut des Mieters, wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Diese Gegenstände sind und können auch nicht im Rahmen der Fahrzeugmiete mitversichert werden.
Verrechnet werden nur tatsächlich anfallende Kosten auf Basis eines SV-Gutachtens, der Werkstatt-Rechnung od. jene über eine Ersatzteilbeschaffung zzgl. Arbeitszeit – falls eine Instandsetzung in Eigenregie möglich war.
Zu beachten ist weiters, dass eine anfallende Selbstbeteiligung immer pro Schadensereignis, also durchaus mehrmals, anfallen kann. Auch ein allfällig hinzugebuchtes Sorglos-Paket befreit nicht von dieser Regelung.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Innenraum, an der Markise od. am Aufstelldach des Fahrzeuges. Solche Schäden sind zu 100% vom Mieter zu tragen – können aber durch das Hinzubuchen eines Sorglos-Paketes tlw. abgefedert werden.
8.2 Sorglos-Pakete
Dem Mieter steht die Option offen, durch Buchung eines Sorglos-Paketes, seine Haftung in Bezug auf Punkt 8.1 (Deckungsvarianten) lt. Übersichtsblatt zu reduzieren.
Bei jeder Buchung ist automatisch und kostenlos das Bronze-Paket inkludiert. Dieses umfasst folgende Deckungsbausteine:
- Kasko „light“ mit SB (je nach Alter des Lenkers) EUR 1.400,00 / EUR 2.000,00 (Haftpflicht & Kasko)
- Unbegrenzte Kilometeranzahl
- Ein weiterer Fahrer (über 21 Jahre) ohne Aufpreis (siehe auch Artikel 9.1)
- Pannenhilfe: Alle Leistungen sind vorab mit der Mercedes-Mobilitätsgarantie (Tel. +43 136 027 730 21) und/oder über die 24h-Hotline der Europ Assistance (Tel. 0800 20 444 00 – aus dem Ausland +43 1 20 444 00) abzustimmen.
- Mobilitäts-Service: Bei Pannen im In- und Ausland bemühen sich der Vermieter bzw. Mercedes Benz od. bei Bedarf auch die Europ Assistance, einen Ersatzwagen bereit zu stellen und eine möglichst rasche Reparaturabwicklung zu veranlassen (siehe auch Artikel 9.4)
- BAG pro Ordnungswidrigkeit EUR 50,00
- BAG pro Schaden EUR 100,00
Bei Hinzubuchung des Silber-Paketes stehen dem Mieter neben den Komponenten aus dem Bronze-Paket noch folgende Leistungen zu:
- Unbegrenzte Fahrer ohne Aufpreis (Mindestalter 21 Jahre)
- Reduktion der Kaution auf EUR 1.200,00 / EUR 1.500,00
- Der SB verringert sich (je nach Alter des jüngsten Lenkers) auf EUR 700,00 / EUR 1.400,00 (Haftpflicht & Kasko)
- Mitversicherung der Rundumverglasung, Reparatur ohne Selbstbehalt, bei Tausch EUR 350,00
- Reduktion der BAG pro Ordnungswidrigkeit EUR 35,00
- Reduktion der BAG pro Schaden auf EUR 70,00
Bei Hinzubuchung des Gold-Paketes stehen dem Mieter neben den Komponenten aus dem Bronze- & Silber-Paket noch folgende Leistungen zu:
- Reduktion der Kaution auf EUR 1.000,00
- Der SB verringert sich (je nach Alter des jüngsten Lenkers) auf EUR 350,00 / EUR 700,00 (Haftpflicht & Kasko)
- Reduktion des Selbstbehaltes bei Tausch der Rundumverglasung auf EUR 200,00.
- Reduktion der BAG pro Ordnungswidrigkeit auf EUR 17,00
- Reduktion der BAG pro Schaden auf EUR 35,00
Bei Hinzubuchung des Platin-Paketes stehen dem Mieter neben den Komponenten aus dem Bronze-, Silber- & Gold-Paket noch folgende Leistungen zu:
- Reduktion der Kaution auf EUR 500,00 / EUR 750,00
- Der SB verringert sich (je nach Alter d. jüngsten eingetragenen Lenkers) auf EUR 100 ,00 / EUR 350,00 (Haftpflicht & Kasko)
- Entfall der Selbstbeteiligung bei Tausch d. Rundumverglasung
- Mitversicherung bei Schäden am In-/Exterieur *
- Schäden an der Markise u. am Aufstelldach sind mit einer SB i.H.v. EUR 350,00 und bis zu einer max. Entschädigungsleistung i.H.v. EUR 1.500,00 abgesichert.
- Reduktion der BAG pro Ordnungswidrigkeit auf EUR 10,00
- Entfall der Aufwandsgebühr (pro Schaden)
Alle sonstigen, mitversicherten Schäden am Interieur sind ohne Selbstbeteiligung. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind sämtliche Schäden durch Versengen und jene, die durch Tiere, Vorsatz, Fahrlässig-/ Böswilligkeit, Sabotage und sonstigen Obliegen-heitsverletzungen verursacht wurden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der letztgenannten Punkte trägt immer der Mieter.
Weiters nicht im Versicherungsschutz inkludiert sind Verlust, Diebstahl oder Untergang sämtlicher Zusatzausstattungen. In diesem Fall hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu informieren und die vollständigen Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatz (Zeitwert) zu tragen. Ein Sorglospaket deckt auch keinerlei Kosten über die Verhinderung einer Anschlussmiete, die aufgrund eines schuldhaft herbeigeführten Schadens eingetreten ist.
8.3 FlexVAN-Option
Dem Mieter steht mit Abschluss der FlexVAN-Option (bis max. 15 Tage vor Mietbeginn) die Möglichkeit offen, die Gebühren im Falle eines Stornos bis 48h vor Reiseantritt in voller Höhe abzusichern. Die Preise gelten lt. Website zum Zeitpunkt der Buchung.
Im Falle einer Stornierung erhält der Mieter einen Stornogutschein über den Gesamtbetrag oder kann auf einen anderen Zeitraum umbuchen.
Bei einer Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis, fällt nur noch die Differenz an. Bei einem geringeren Mietpreis erhält der Mieter einen Stornogutschein über die Differenz. Sollte die Differenz allerdings unter 10% des Gesamtmietpreises sein, kann der Betrag auch rückerstattet werden.
Bei einem Rücktritt von mindestens 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält eine Rückerstattung aller bisher geleisteten Zahlungen. Hat der Mieter den Mietpreis ganz oder teilweise mit einem Storno- oder Geschenkgutschein bezahlt, erhält er einen Stornogutschein in selber Höhe.
9. Pflichten des Mieters
9.1 Führerschein & Führungsberechtigte
Führungsberechtigte der Fahrzeuge der VANderlust GmbH sind Fahrer, welche seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Führerscheines der Klasse B oder Klasse 3 sind, keinen Probeführerschein mehr besitzen oder anderen behördlichen Vorlagen/ Beschränkungen (insbesondere Code 61 bis 69 u. 104 bis 110) unterliegen und zum Zeitpunkt der Anmietung das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der vorgelegte Führerschein muss zudem in allen befahrenen Ländern Gültigkeit haben.
Sämtliche Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich festgehalten und müssen einen gültigen Führerschein und einen Personalausweis/Reisepass bei Übernahme im Original vorweisen.
Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.
Das Mietfahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeuges für den Zeitraum der Vermietung ist immer der Mieter. Sind mehrere Mieter als Lenker eingetragen, so haften diese immer als Gesamtschuldner.
9.2 Unberechtigte Fahrer
Unberechtigte Fahrer sind all jene, die Artikel 9.1 nicht erfüllen. Sie sind daher nicht berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu lenken. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt den Vermieter zur sofortigen Kündigung (Rücktritt) des Vertrages. Für entstandene Schäden haftet/haften der/die Mieter als Gesamtschuldner.
Für alle nichtberechtigten Fahrer besteht auch kein unter Artikel 8 angeführter Versicherungsschutz oder Schutz aus den ggf. mitgebuchten Sorglos-Paketen. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Regelung wird mit einer zusätzlichen Gebühr i.H.v. EUR 1.000,00 geahndet.
9.3 Sorgfaltspflichten
Das Übernahme- und Rücknahmeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters und müssen unverzüglich an den Vermieter gemeldet werden. Der Mieter ist zum ordnungsgemäßen und sorgfältigen Umgang des Mietfahrzeuges verpflichtet.
Das Mietfahrzeug ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
Der Mieter unterliegt hinsichtlich der Mietsache der Sorgfalts- und Obhutspflicht und ist verpflichtet die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges, sowie sämtlicher Geräte im Fahrzeug genauestens zu beachten. Der Mieter ist insbesondere dazu verpflichtet, das Mietfahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es übernommen wurde.
Der Mieter hat für die Kontrolle von Reifendruck, Kühlwasser, Motorölstand, sowie die allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen.
Der Mieter hat das Mietfahrzeug ordnungsgemäß zu behandeln und alle Vorschriften und Regeln einzuhalten. Weiters hat der Mieter die Pflicht, das Fahrzeug gegen Diebstahl zu schützen.
Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb der Europäischen Union, Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Andorra, Albanien, Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina bewegt werden. Reisen in oder durch Kriegsgebiete sind ausnahmslos verboten. Möchte der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern nutzen, so ist eine vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Bei Zustimmung verpflichtet sich der Vermieter, einen dafür entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Die Mietfahrzeuge dürfen nicht für Festivalbesuche verwendet werden, da dort die Gefahr einer starken Verunreinigung und eine erhöhte Gefahr an Schäden durch Dritte besteht.
Der Mieter ist verpflichtet sämtliche Schäden am Fahrzeug umgehend dem Vermieter zu melden.
Wir lieben Tiere, trotzdem ist die Mitnahme von Hunden, Kleintieren, Reptilien od. sonstigen Tieren aller Art nicht erlaubt. Wir möchten die Fahrzeuge nicht nur sauber halten, sondern diese auch mit bestem Gewissen an Folgemieter weitergeben können. Eine Missachtung der Regelung unterliegt einer Sonderpauschale i.H.v. mind. EUR 500,00. Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand bemessen und können daher auch darüber hinaus gehen. Für alle dadurch eingetretenen Schäden (auch Personenschäden) und Aufwände haftet der Mieter uneingeschränkt des gebuchten Sorglos-Paketes (siehe auch Artikel 8.2)
9.4 Reparaturen und Wartung
Jede Veränderung am Fahrzeug, einschließlich Reparaturen, dürfen nur nach Absprache und schriftlicher Einwilligung der VANderlust GmbH erfolgen.
Der Mieter hat während der gesamten Mietdauer die laufenden Unterhaltskosten (Betriebsstoffe o.ä.) für das Mietfahrzeug zu tragen. Kosten für Wartung und Verschleißteile trägt der Vermieter.
Reparaturen während des Mietzeitraums dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Die Kosten für die Reparatur trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. In Notfällen wählen Sie bitte immer das Mercedes Mobilitätsservice (Tel. +43 136 027 730 21) oder die Europ Assistance (Tel. 0800 / 20 444 00 / aus dem Ausland: +43 1 20 444 00) unter Angabe des Kennzeichens.
9.5 Verhalten im Straßenverkehr
Das Mietfahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern gefahren werden. Halter des Fahrzeuges – für den Zeitraum der Vermietung – ist der Mieter.
Vom Vermieter generell nicht gestattet wird; die Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining, Geländefahrten, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, gewerbliche Personenbeförderung, die Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen od. Schieben anderer Fahrzeuge od. Anhänger, Tiertransporte (bei Missachtung zzgl. Sonderreinigungsgebühr je nach Aufwand mind. jedoch i.H.v. EUR 500,00), Transport von Personen und Gütern, die das höchst zulässige Gesamtgewicht lt. Zulassungsschein überschreiten, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten sowie Zoll- und Steuervergehen.
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden unbeschränkt, welche durch Eigen- oder Fremdeinwirkung eingetreten sind, sofern keine Deckung der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung gegeben ist.
Sämtliche Schäden, welche nicht von der Kaskoversicherung bzw. einem etwaig hinzugebuchten Sorglos-Paket gedeckt werden (z.B. durch grob fahrlässiges Verhalten, Drogen- oder Alkoholkonsum, nicht verkehrsgerechte Nutzung, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, falsche Sicherung der Ladung, Überladung oder nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Fahrzeuges o.ä.) werden ausnahmslos vom Mieter getragen.
Tritt die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung in den Schaden ein, so haftet der Mieter mit der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Mehrere Mieter haften immer als Gesamtschuldner.
9.6 Verhalten bei Unfall, Fahrzeugschäden und Diebstahl
Vom Mieter sind nach einem Unfall od. sonstigen Fahrzeugschaden folgende Verpflichtungen einzuhalten:
- der Mieter hat unverzüglich die 24h-Service Hotline der Europ Assistance unter 0800 20 444 00 (aus d. Ausland +43 1 20 444 00) zu kontaktieren,
- den Vermieter und die ortsansässige Polizei unverzüglich über jeden Unfall, Diebstahl, Raub, Berührung mit Haar- und Federwild, Feuer oder sonstigen Vorfällen zu melden/anzuzeigen
- Fotos von den beschädigten Fahrzeugen sowie Name und Anschrift von allen Beteiligten und Zeugen aufzunehmen, um den Vorfall dokumentieren zu können.
- Den Unfallbericht vollständig und ordnungsgemäß mit allen Beteiligten
- auszufüllen und die von der Polizei erstellten Dokumente, zusammen mit den
- Fahrzeugschlüsseln, falls diese vorhanden sind (bei Diebstahl) aufzubewahren und dem Vermieter zuzusenden. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten haftet der Mieter für sämtliche Kosten, die aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nicht gedeckt sind.
- Sollte eine Weiterfahrt nicht möglich sein, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug in einem gesicherten Zustand zurückgelassen und so abgestellt wird, dass eine weitere Haftung des Vermieters ausgeschlossen werden kann.
Der Mieter ist berechtigt, unbedingt notwendige und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters, Reparaturen bis zu einem Betrag von max. EUR 500,00 sofort durchführen zu lassen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, sind umgehende Anweisungen des Vermieters einzuholen.
Ausgewechselte Teile müssen aufbewahrt und dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter nicht selbst verursacht wurde. Schäden, die nachweislich durch sonstige Bedienungsfehler entstehen, sind vom Mieter zu tragen.
Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die Vorgangsweise umgehend mit der Service-Hotline der Europ Assistance (+43 1 20 444 00) abgesprochen werden, wo man sich um eine Schadenbehebung oder eine Alternativlösung bemühen wird. Ein vorzeitiger Reiseabbruch durch den Mieter bedarf einer Rücksprache mit dem Vermieter. Die nicht genutzten Miet-Tage werden bei frühzeitigem Reiseabbruch andernfalls immer vom Mieter getragen und können vom Vermieter nicht rückerstattet werden. Bei vom Vermieter zu verantwortenden Unterbrechungen der Reise werden dem Mieter die Mietkosten anteilig rückerstattet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Insassen und des Reisegepäcks.
Fällt während der Mietdauer die ordnungsgemäße Funktion einer wichtigen Sonderausstattung (z.B. MBUX) aus oder liegen einzelne Funktionsstörungen vor, die eine Weiterfahrt od. den Nutzen des gemieteten Fahrzeuges stark einschränken, erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage, wenn der Mangel während der Mietdauer im Auftrag des Vermieters nicht behoben werden kann und auch in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
9.7 Überlassung an Dritte
Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, das Mietfahrzeug an Dritte zu vermieten.
10. Haftungsausschluss
Der Mieter erkennt an, für die nachfolgend genannten Schäden zu haften, unabhängig eines möglichen Versicherungsschutzes. Nachfolgend werden folgende Schäden ausdrücklich von Versicherungsverträgen ausgeschlossen:
- Schäden am Fahrzeug infolge Missachtung einer Vertragsbestimmung
- Schäden, die durch vorsätzliches Verhalten, Alkohol-/Drogeneinfluss oder Einfluss sonstiger Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, verursacht wurden.
- Verlust/Schäden/Diebstahl od. Untergang von persönlichen Gegenständen
- Bei unvorsichtigem/fahrlässigem Verhalten des Mieters oder Missachtung örtlicher Verkehrsregeln und die damit im Zusammenhang stehenden reinen Vermögensschäden.
- Kosten für die Rückführung des Fahrzeuges aus einem abgegrenzten, überfluteten, eingeschlossenen oder verlassenen Gebiet.
- Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüssel bei Beschädigung, Verlust, od. Diebstahl.
- Fahrer, die nicht im Mietvertrag genannt wurden oder Fahrer mit einer ungültigen Fahrerlaubnis (siehe auch Artikel 9.1. und 9.2)
- Personenschäden u. Schäden an Dritte durch unrichtigen Gebrauch von Treibstoff od. sonstigen Flüssigkeiten.
- Verlust/Diebstahl/Untergang an/von Miet- od. sonstigem Fahrzeug-Zubehör (Fahrradträger, Küchenzeile, Zelte, Sportgeräte, o.ä.)
Für vom Vermieter keinesfalls zu verantwortenden Reifenschäden, Gasunfälle jeder Art und deren Folgen daraus, wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass durch – eine über den mietgegenständlich vereinbarte – eigenmächtige Zuladung das höchst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges laut Zulassungsbescheinigung nicht überschritten wird. Eine Überprüfung kann u.a. durch ein Abwiegen des Fahrzeuges in voll beladenem Zustand erfolgen. Bei Überladung des Fahrzeuges haftet der Mieter in vollem Umfang.
Für verschuldete Schäden an Dritte, die während der Benützung des Fahrzeuges eintreten, hält sich der Vermieter ebenso schadlos. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug in Bewegung oder ruhendem Zustand war.
Vereinbarungen und Absprachen des Mieters mit Unfallgegnern sind ausnahmslos untersagt. Jeder Schaden ist innerhalb von 3h an den Vermieter bzw. den Versicherer zu melden und nur über diese(n) abzuwickeln – auch wenn ein etwaiger Versicherungsschutz per se ausgeschlossen werden kann. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Regelung kann mit einer zusätzl. Gebühr i.H.v. EUR 500,00 geahndet werden.
Auch wenn unsere Fahrzeuge teilweise mit einem Silbernetz ausgestattet sind, ist das Wasser im Frischwassertank NICHT als Trinkwasser zu verwenden. Dadurch eingetretene gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen des Mieters, die durch die Verwendung dieses Brauchwassers eintreten, sind von jeglicher Haftung seitens Vermieter ausgeschlossen.
Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges, zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeuges während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter verursacht und verschuldet wurden, hat der Mieter diese vollumfänglich zu übernehmen. Die Vermieterinder Vermieter ist – sofern erforderlich – wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen.
Für Fahrzeuge (Schäden, Diebstahl, o.ä.), welche vorübergehend an Standorten der VANderlust GmbH, bei Partnerbetrieben oder den Übergabeorten abgestellt wurden, wird seitens des Vermieters keine Haftung übernommen.
11. Datenschutz
Es gelten die Datenschutzbestimmungen der VANderlust GmbH (einzusehen unter www.vanderlust.at)
Bei den integrierten Navigationssystemen (MBUX) werden die eingegebenen Daten im Fahrzeug gespeichert. Bei Kopplung von Smartphones oder anderer Geräte mit dem Fahrzeug, können Daten von diesen ebenfalls gespeichert werden. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeuges gelöscht werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung oder Sicherung der Daten nicht verpflichtet.
Unsere Fahrzeuge sind über Mercedes-Me mit dem Hersteller dauerhaft verbunden und daher können über diesen auch die aktuellen Standorte (vor allem nach einem Unfall, Notruf od. Panne) abgefragt werden.
12. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
13. Gerichtsstand und Schriftform
Für alle vertragsrechtlichen Streitigkeiten gilt gem. § 104 JN die Zuständigkeit des Bezirks- (Kufstein) oder Landesgerichtes (Innsbruck) – je nach Höhe des Streitwertes – als vereinbart.
Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand nach §14 Konsumentenschutzgesetz (Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsort od. Ort der Beschäftigung). Für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichts-stände.
Neben dem schriftlichen Mietvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen keine mündlichen Abreden – es gilt daher nur das schriftlich Vereinbarte. Gegenüber Konsumenten gilt diese Einschränkung nicht, jedoch erklärt der Vermieter, nur schriftliche Verträge abzuschließen.
Für Irrtümer der Übermittlung besteht keine Haftung.
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